030 - 63 2222 342 0172 - 392 70 01 (Uwe Ewald)

Lexikon

Gutsabfüllung

Ein Begriff aus dem deutschen Weinrecht und steht für eine verschärfte Form der Erzeugerabfüllung. §38 Absatz (5) der Weinverordnung vom 9. Mai 1995 regelt, wann ein Wein als Gutsabfüllung bezeichnet werden darf, nämlich:

  • Es liegen die Voraussetzungen für eine Erzeugerabfüllung vor, d. h. die Trauben stammen alle vom abfüllenden Weinbaubetrieb und sind von diesem eingekellert und ausgebaut worden
  • Der Weinbaubetrieb führt eine Steuerbuchhaltung
  • Der Kellermeister hat eine abgeschlossene önologische Ausbildung
  • Die Weinberge wurden mindestens seit 1. Januar des Erntejahres vom Weinbaubetrieb bewirtschaftet

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Im Gegensatz dazu: Abgefüllt für / Abfüller