Lexikon
Feinherb-Halbtrocken
Bis zu einem von Moselwinzern angestrebten Gerichtsentscheid galt das Verbotsprinzip.
Es besagte, dass auf Etiketten keine Angaben gemacht werden durften, die im Gesetz nicht vorgesehen sind. Dies wurde mit der Bezeichnung feinherb gekippt.
Das Gericht konnte keinen Verstoß gegen das Irreführungsverbot des Art. 48 Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sowie des Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 753/2002 erkennen, da mit dem Begriff feinherb im Gegensatz zu den gesetzlich definierten Begriffen keine gesicherte Verbrauchererwartung verbunden sei.
Kritiker sind allerdings der Meinung, dass es sehr wohl zu einer Verbrauchertäuschung kommen könne, und begründen dies mit der oft sehr deutlichen Restsüße der Weine, die auch den Bereich des halbtrockenen überschreiten kann, denn feinherb ist nicht als Synonym für halbtrocken definiert.
Quelle: wikipedia
Ein Wein wird als halbtrocken bezeichnet, wenn der Restzuckergehalt den für trockene Weine übersteigt und bis max. 18 g/l aufweist und der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt max. 10 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.
(Formel: Säure + 10 bis zur Höchstgrenze 18)
Der Restzuckergehalt bei der Angabe feinherb ist weingesetzlich nicht definiert, liegt aber oft bei bis zu 25 g/l.